§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Robin Book.
2. Sitz des Vereines ist Erwitte.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein soll beim zuständigen Amtsgericht in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereines
Der Zweck des Vereines ist die Förderung von Kunst und Kultur, im Besonderen der Literatur. Zu diesem Zweck organisiert und unterstützt der Verein selbst oder gemeinsam mit anderen vielfältigen Maßnahmen und Aktionen; dies kann beispielhaft durch Bücherflohmärkte, Bücherschränke, Literaturtelefone, Bücherläden, Literaturcafés, Bücherwagen/Bücherbusse, Dichterlesungen, Literaturtage, Literaturworkshops und StadtschreiberInnen geschehen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes «Steuerbegünstigte Zwecke» der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Aufwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund, den eine Mitgliederversammlung beschließen kann. Eine Streichung kann vorgenommen werden, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist.
3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Der Austritt ist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten möglich.
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden als Schriftführerin/Schriftführer und der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister.
2. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig. Die/der Vorsitzende oder die/der stellstellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein nach innen und außen; im Innenverhältnis des Vereins soll die/der stellvertretende Vorsitzende jedoch nur im Verhinderungsfall auftreten.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreterin vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftsumfang von mehr als € 10.000 kann der/die Vorsitzende nur gemeinsam mit dem/der Stellvertreter/in schließen.
4. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Die schriftliche Einladung hat 14 Tage vorher unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen.
2. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies fordert. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und bestimmt zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer, deren Bericht sie entgegennimmt. Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstandes und über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Sie beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
3. Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidung mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden. Entscheidungen zur Satzung, zum Vereinszweck und zur Auflösung des Vereines bedürfen einer ¾-Mehrheit der Anwesenden.
4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8 Auflösung des Vereines
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreis Soest, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke, die der Verein gemäß dieser Satzung verfolgt, zu verwenden hat.